Die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht führt zu Handlungsbedarf für Arbeitgeber. Validierungsgesetz (entsprechend „Papiergesetz“ genannt). Frankfurter Allgemeine Zeitung) bedeutet, dass künftige Arbeitsverträge anders als bisher gestaltet werden müssen – in jedem Fall müssen vom Arbeitgeber schriftliche Informationen über die Arbeitsbedingungen bereitgestellt werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nach der Neufassung des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß geahndet werden. Der Arbeitgeber muss künftig zusätzlich folgende Angaben machen:
- Ende der Regelfrist.
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit.
- Arbeitsort und Referenz bei freier Wahl.
- Möglichkeit und Bedingungen der Bestellung zusätzlicher Zeit.
- Überstunden bezahlen.
- Höhe des Entgelts, gesonderte Angaben zu Entgeltbestandteilen (z. B. Zuschläge, Überstunden, Zulagen und Prämien) sowie Entgeltart (Regelüberweisung).
- Bedingungen für vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten, Schichtsystem, Schichtrhythmus und Schichtwechsel.
- Arbeit auf Abruf (Arbeitsleistung nach Auslastung; zu vergütende Mindeststundenzahl; Dauer der Arbeitsleistung / Arbeitstage / Stunden; Kündigungsfrist am Ort der Arbeitszeit).
- Alle vom Arbeitgeber angebotenen Schulungen.
- Name und Anschrift des Rentenversicherungsträgers (sofern eine betriebliche Altersversorgung besteht).
- Die Vorgehensweise des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das Erfordernis einer schriftlichen Kündigung und die Fristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Arbeits- oder Dienstverträge, die für Arbeitsverhältnisse gelten, und Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die die Arbeitsbedingungen für kirchliche Arbeitgeber auf der Grundlage des Kirchenrechts bestimmen.
Zweckmäßiger ist es, Musterarbeitsverträge von vornherein zu modifizieren. Hier ist, worum es in der Praxis geht, genannt die Neuen Bündnisse und die Alten Bündnisse.
Neue Verträge
Die oben genannten Punkte sollten – falls zutreffend – direkt in Verträgen enthalten sein, die am oder nach dem 1. August in Kraft treten.
Alternativ ist ein Merkblatt mit den erforderlichen Angaben beizufügen.
Alte Verträge
Alte Verträge müssen nur auf Wunsch des Arbeitnehmers oder zur Bereitstellung der angeforderten Informationen geändert werden.
Dennoch gilt hier eine sehr kurze Frist: Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer auf Verlangen innerhalb einer Woche ausreichende Informationen über bestimmte Arbeitsbedingungen erteilen.
Daher ist es besser, einen Mechanismus zu haben, der Informationen schnell und einfach bereitstellen kann.
Fazit
Das Gesetz ist ein Rückschritt, ungeeignet für die immer moderner werdende Arbeitswelt. Für Arbeitgeber gibt es mehr Papierkram und neue Regeln zu befolgen.
Anne Nold ist Rechtsanwältin bei Arnecke Sibeth Tapelstein, einer Mitgliedskanzlei von Meridas in Frankfurt, Deutschland. © 2022 Arnecke Sibeth Dabelstein. Alle Rechte vorbehalten. Reposted mit Erlaubnis Lexikologie.
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