November 23, 2024

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Spotlight: Vermögensstrukturierung und -regulierung in Deutschland

Spotlight: Vermögensstrukturierung und -regulierung in Deutschland

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Vermögen aufbauen und regulieren

I Häufig verwendete Strukturen

In Deutschland sind zwei Strukturen üblich, um Eigentum zu halten: Gesellschaften und Personengesellschaften.

Eine Kapitalgesellschaft unterliegt mit ihren weltweiten Einkünften der deutschen Körperschaftsteuer, wenn sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung oder ihr gesetzlicher Sitz in Deutschland befindet. Die Körperschaftssteuer beträgt 15 Prozent zuzüglich eines Einheitszuschlags (siehe Abschnitt II.i). Neben der Körperschaftsteuer wird auch die Gewerbesteuer erhoben. Die zu zahlende Gewerbesteuer richtet sich nach den Sätzen der örtlichen Behörden. Der Beteiligungsfreibetrag gilt für Dividenden und Veräußerungsgewinne. An Aktionäre der Kapitalgesellschaft ausgeschüttete Gewinne unterliegen einer latenten Steuer in Höhe von pauschal 25 Prozent und einem Einheitszuschlag.

Ein ausländisches Unternehmen mit Einkünften aus deutschen Quellen unterliegt der deutschen Körperschaftsteuer. Hat eine ausländische Gesellschaft eine Zweigniederlassung, die eine Betriebsstätte in Deutschland ist, unterliegt die Kapitalgesellschaft der deutschen Körperschaft- und Gewerbesteuer mit allen Einkünften, die tatsächlich mit dieser Betriebsstätte zusammenhängen.

Personengesellschaften sind in Deutschland einkommensteuerlich finanziell transparent. Partner unterliegen der Einkommensteuer mit ihren individuellen Steuersätzen (ggf. zzgl. Einheitszuschlag). Betreibt die Personengesellschaft ein Gewerbe, unterliegt die Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Die bei Personengesellschaften erhobene Gewerbesteuer wird (meistens) auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet, wenn es sich um natürliche Personen handelt.

ii Stiftungen

Stiftungen in Deutschland können als gemeinnützige oder Familienstiftungen errichtet werden. Wohltätigkeitsorganisationen sind steuerbefreit. Die Aktivitäten des Trusts müssen als ein Trust anerkannt werden, der der wohlwollenden Förderung der Allgemeinheit gewidmet ist, materiell, spirituell oder moralisch. Diese Ziele sollten selbstlos, ausschließlich und direkt verfolgt werden. Ein Trust kann jedoch bis zu einem Drittel seines Einkommens für den Unterhalt des Gründers und seiner Familie verwenden. Die Errichtung des Trusts löst keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder Grunderwerbsteuer aus, wenn das Grundstück frei auf den Trust übergeht. Eine gemeinnützige Stiftung ist von fast allen gängigen Steuerarten befreit, insbesondere von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

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Im Gegensatz dazu ist eine Familienstiftung steuerlich nicht abzugsfähig. Es wird zum persönlichen Vorteil und zum Wohle einer oder mehrerer Familien gehalten. Die Errichtung einer Familienstiftung und Zuwendungen an die Stiftung lösen in der Regel Erbschafts- und Schenkungsteuern aus. Die derzeitige Besteuerung von Familienstiftungen entspricht grundsätzlich der Besteuerung anderer juristischer Personen. Eine Familienstiftung kann jedoch jede Art von Einkünften erzielen, nicht nur aus Gewerbe oder Handel. Zudem unterliegen nur Familienstiftungen der alternativen Erbschaftssteuer. Diese Sondersteuer fällt alle 30 Jahre an. Auch Ausschüttungen an Begünstigte unterliegen der Einkommensteuer. Die Auflösung der Familienstiftung führt zu einem Vermögenszuwachs auf der Begünstigtenebene. Diese Anschaffung gilt als lebenslanges Geschenk. Sie unterliegt daher der Schenkungssteuer. Auch die Einkommensteuer kann ausgelöst werden. Die Einstufung der Steuerklasse hängt von der Beziehung zwischen Stifter und Begünstigtem ab.

Im Gegensatz zu deutschen Familienstiftungen müssen ausländische Familienstiftungen keine Ersatzerbschaftsteuer zahlen. Auch nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs2 Ausschüttungen von ausländischen Familienstiftungen an in Deutschland ansässige Begünstigte unterliegen nur dann der Schenkungsteuer, wenn sie nicht den gesetzlichen Stiftungszwecken entsprechen oder den Begünstigten ein durchsetzbarer Anspruch auf die Ausschüttungen zusteht. Die nicht ausgeschütteten Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung können jedoch den persönlichen Einkünften des Stifters oder der Begünstigten zugerechnet werden, wenn diese in Deutschland steuerlich ansässig sind (§ 15 AStG). Dies gilt nicht für Familienstiftungen, die Mitglieder der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, sofern das Stiftungsvermögen rechtlich und wirksam von dem Vermögen der Begünstigten getrennt ist und eine Vereinbarung zwischen Deutschland und dem Staat über die Gegenseitigkeit besteht administrative Unterstützung. In ihr hat die Stiftung ihren Sitz. Diese Bedingungen müssen insgesamt erfüllt sein.

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Umfangreiche Änderungen werden zukünftig am Fundamentrahmen vorgenommen. Ende Juni 2021 haben Bundestag und Bundesrat die Stiftungsrechtsreform beschlossen. Die beiden Hauptziele der Reform waren die Vereinheitlichung und Konkretisierung des bisher bundesweit zersplitterten Stiftungsrechts im deutschen bürgerlichen Recht sowie die Einrichtung eines zentral verwalteten Stiftungsregisters.

Die neuen Normen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Registrierung öffentlicher Stiftungen wird am 1. Januar 2026 eingeführt.

iii Trusts

In Deutschland werden weder in- noch ausländische Stiftungen anerkannt. Deutschland hat kein eigenes Treuhandrecht. Deutschland hat das HCCH-Übereinkommen über Trusts und ihre Anerkennung des anwendbaren Rechts von 1985 nicht ratifiziert. Daher kennt das deutsche Sachenrecht die Übertragung von Vermögenswerten in Deutschland auf einen Trust nicht. Unter diesen Umständen werden die Bedingungen eines Trusts für zivilrechtliche und steuerliche Zwecke nach deutschem Recht ausgelegt.

Jüngste Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in erbschafts- und schenkungssteuerlichen Angelegenheiten bei ausländischen Trusts haben einige frühere Unklarheiten bezüglich der Schenkungsteuerbehandlung von Trusts in Deutschland beseitigt. Das Gericht hat die Kriterien klargestellt und bestätigt, nach denen ein Trust für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer als undurchsichtig oder transparent eingestuft wird. Ein wichtiger Faktor ist, wie viel Macht der Settlor noch über das übertragene Eigentum hat. Im Allgemeinen ist ein Trust transparent, wenn der Settlor auf seine Gelder oder Vermögenswerte wie sein Bankkonto zugreifen kann. Express Trusts gelten nach deutschem Steuerrecht als steuerbefreit. Daher ist das Vermögen des Trusts dem Settlor oder den Begünstigten (je nach den konkreten Umständen) zuzurechnen. Infolgedessen unterliegt das Vermögen des Trusts nach seinem Tod der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Opake Trusts hingegen werden wie ausländische Stiftungen behandelt.

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