Ein EU-Gericht hat entschieden, dass Deutschland einen serbischen Staatsangehörigen nicht an die USA ausliefern darf.
Nach Angaben des Europäischen Gerichtshofs behaupten die US-Behörden, dass die beteiligten Personen zwischen September 2008 und Dezember 2013 an digitalen Betrugsaktivitäten beteiligt waren, und haben aus diesem Grund die Auslieferung der Person an die USA beantragt.
Dennoch hat ein EU-Gericht entschieden, dass ein Nicht-EU-Bürger nicht in die Vereinigten Staaten geschickt werden darf, um wegen derselben Straftat zweimal eine Haftstrafe zu verbüßen, weil der serbische Staatsangehörige in Slowenien verurteilt wurde und dort seine Strafe verbüßt hat. SchengenVisaInfo.com Berichte.
Bevor das Gericht eine solche Entscheidung traf, verwies Deutschland es auf die Angelegenheit und verlangte, dass das Gericht eine Entscheidung trifft, die die Situation rechtfertigt.
Die vom Oberlandesgericht München erhobenen Zweifel ergaben sich daraus, dass der zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten geschlossene Auslieferungsvertrag die Anwendung des Grundsatzes vorsah. ne bis in idem Nur bei einer Verurteilung im ersuchten Staat und nicht bei einer Verurteilung außerhalb dieses EU-Mitgliedstaates.
„Der Grundsatz ne bis in idem, der im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und in der Charta verankert ist, verhindert die Auslieferung eines Drittstaatsangehörigen durch die Behörden eines Mitgliedstaats an einen anderen Drittstaat, wenn in diesem Staat eine Strafe verhängt wurde ein rechtskräftiges Urteil für dieselben Handlungen, auf die sich das Auslieferungsersuchen bezieht. So heißt es in einem Bericht des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Darüber hinaus wies der EU-Gerichtshof darauf hin, dass das Auslieferungsersuchen auf einer bilateralen Vereinbarung beruhte, wodurch der Geltungsbereich des Grundsatzes auf im ersuchten EU-Mitgliedstaat ergangene Urteile beschränkt wurde, ohne die Entscheidung zu ändern.
Ferner stellte das Gericht fest, dass die Doktrin ne bis in idem Gilt auch für Drittstaatsangehörige, unabhängig davon, ob ihr Aufenthalt im Schengen-Raum legal ist oder nicht.
Da das zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten geschlossene Auslieferungsabkommen keine Anwendung des Grundsatzes auf in einem EU-Land ergangene Urteile vorsah, stellte das Gericht fest, dass keine Bestimmung dieses Abkommens mit diesem Grundsatz unvereinbar sei.
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