Auf einen Blick:
- Die neue deutsche Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) führt die Möglichkeit ein, Anteile an deutschen Investmentfonds, sogenannte Kryptofondsanteile, digital auszugeben.
- Die Ausgabe von Krypto-Fondsanteilen wird über ein dezentrales Krypto-Wertpapierregister auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder Blockchain abgewickelt.
- Die Verwahrstelle des Fonds führt ihr jeweiliges Krypto-Wertpapierregister, kann dieses jedoch an eine Drittorganisation delegieren, die zur Führung von Krypto-Wertpapierregistern autorisiert ist.
- KryptoFAV gilt für deutsche Investmentfonds in Form von vertraglich errichteten Publikumsfonds (Sondervermögen), nicht jedoch für Investmentfonds in einer Kapitalgesellschaft.
- KryptoFAV ist ab dem 18. Juni 2022 gültig.
Hintergrund: Einführung elektronischer Wertpapiere durch das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG).
KryptoFAV unterstützt die Gesetzgebung zur Einführung elektronischer Wertpapiere1, trat im Juni vergangenen Jahres in Kraft. Die Grundlage dieses Omnibusgesetzes (Artikelgesetz) Gesetz über elektronische Wertpapiere (Gesetz über elektronische Wertpapiere – eWPG), die für Inhaberschuldverschreibungen gilt (für weitere Hintergrundinformationen lesen Sie bitte unseren OnPoint „Überblick über deutsche Gesetzesinitiativen, die Vermögensverwalter und Finanzdienstleister im In- und Ausland betreffen“) § 95 KAGB (HAUPTSTADTSPRACHEN – KAGB), geändert mit Inkrafttreten des eWPG, galt bereits für deutsche Investmentfonds in der Rechtsform der Publikumsfonds.Sondervermögen) zur Ausgabe digitaler Fondsanteile. Auf dieser Grundlage ist die Anforderung zur Ausstellung eines physischen Zertifikats (Urgunde) (z. B. ein universelles Zertifikat oder Gopalurgunde) entfällt, da gemäß § 95 Abs. 1 KAGB die Übertragung der Urkunde bei Ausgabe der Anteile an den Inhaber durch Eintragung in ein zentrales elektronisches Wertpapierregister erfolgt.
Für die Ausgabe von Krypto-Fondsanteilen, also elektronischen Fondsanteilen, die nicht in einem zentralen Register, sondern in einem (dezentralen) Krypto-Wertpapierregister eingetragen sind, wurden bisher jedoch keine rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Einführung von Krypto-Fondsanteilen zunächst verschoben, um die Besonderheiten von Investmentfondsanteilen durch den Vergleich mit Anleihen bei der Registrierung in dezentralen Krypto-Wertpapierregistern richtig beurteilen zu können. Insbesondere soll die gesetzliche Sonderstellung von Einlagen durch entsprechende Regelungen abgebildet werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Unionsministerium der Finanzen gemeinsam mit dem Unionsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die näheren Regelungen für Krypto-Fondsanteile zu präzisieren, indem er sie ermächtigt, entsprechende Regelungen für Krypto-Fondsanteile zu erlassen.2Nach Berücksichtigung dieser Besonderheiten.
Arrangements von KryptoFAV
Diese fehlenden Regelungen haben die beiden Ministerien nun mit einer gemeinsamen Verordnung namens CryptoFAV adressiert und damit die gesetzliche Grundlage für die Ausgabe von Krypto-Finanzeinheiten in Deutschland geschaffen. Im Kern sieht die Verordnung vor, dass für Krypto-Fondsanteile grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften des eWPG zu Krypto-Wertpapieren gelten. Es zielt darauf ab, eine gewisse Synergie zwischen Krypto-Wertpapieren und Krypto-Fondsanteilen herzustellen. Und wie unten besprochen, gibt es eine erhebliche Abweichung in den Regeln für die Führung eines Krypto-Wertpapierregisters.
Damit werden deutsche Investmentfondsanteile in der Rechtsform eines Investmentfonds errichtet (Sondervermögen) können nun auch als Krypto-Finanzeinheiten ausgegeben werden, die nicht in einem zentralen Wertpapierregister registriert sind, wie beispielsweise elektronische Schuldverschreibungen oder elektronische Finanzeinheiten, sondern als Krypto-Wertpapierregister bezeichnet werden. Gemäß den geltenden Vorschriften müssen Krypto-Wertpapierregister in einem pseudosicheren Registersystem geführt werden, in dem Daten chronologisch erfasst und zum Schutz vor unbefugter Löschung und späteren Änderungen gespeichert werden, typischerweise unter Verwendung von DLT oder Blockchain. Diese Krypto-Bond-Registrierung.
Damit können Fondsleitungen nun Finanzeinheiten „auf der Blockchain“ implementieren. für die von ihnen verwalteten Investmentfonds.
Electronic Funds Units und Crypto Funds Units können nur an Investmentfonds ausgegeben werden (Sondervermögen), nämlich Anlageobjekte in Vertragsform und ausschließlich Inhaberanteilscheine. Kommanditanteile an Namensanteilen und Investment-Joint-Ventures sowie Kommanditanteile an Investment-Kommanditgesellschaften sind von der Anmeldung nicht erfasst und müssen daher weiterhin physisch beurkundet werden (z.B. Globalurkunde bzw Globalurgunde)
Regulierung ist ein gemeinsamer Fonds (Sondervermögen) einschließlich ihrer einzelnen Anteilsklassen können gleichzeitig in beiden Formen von Krypto-Fondsanteilen und physischen Anteilscheinen prozessiert werden. Dies soll den Fondsverwaltungsgesellschaften maximale Flexibilität bieten.
Allerdings weicht die Verordnung in Bezug auf die Regelungen zur Registerführung von den im eWPG festgelegten weit gefassten Normen ab. Als Registerführer für Krypto-Fondsanteile zugelassen sind Verwahrstellen und Verwahrstellen sowie solche, die zur Führung von Krypto-Wertpapierregistern zugelassen sind. Im Verordnungsentwurf war ursprünglich beabsichtigt, nur Verwahrstellen die Führung von Krypto-Wertpapierregistern zu gestatten.3 Diese Einschränkung ist damit gerechtfertigt, dass die Verwahrstelle in die Lage versetzt werden soll, ihre Pflichten aus den §§ 68 ff. AktG zu erfüllen. Und 80 und so weiter. KAGP in Bezug auf Investoren4 Aber die Verordnung wurde in der Beratungsphase kritisiert. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber die oben beschriebene Änderung erlassen und der Verwahrstelle die Möglichkeit eingeräumt, die Registrarfunktion an einen Dritten mit entsprechender Lizenz auszulagern. Aber selbst wenn eine solche Delegation besteht, muss sie sicherstellen, dass die Verwahrstelle ihre gesetzlichen Aufgaben und Pflichten erfüllen kann.
KryptoFAV bietet operative Vorteile für die deutsche Finanzindustrie
Insbesondere beim Kauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen (sogenannte Fondsanteilsgeschäfte) liegen die Vorteile von Krypto-Fondsanteilen auf der Hand. Anteilscheingeschäfte) wegen Verfall der Globalurkunde (Globalurgunde) ist für die Abwicklung von Transaktionen mit Finanzeinheiten keine weitere Interaktion mit dem Zentralverwahrer erforderlich. Gleiches gilt für Verkäufe und Umtausch von Finanzanteilen im Sekundärmarkt. Dies ermöglicht erhebliche Vereinfachungen, da Anleger grundsätzlich direkt miteinander kommunizieren können, um ein Rechtsgeschäft zu tätigen. Die Verwahrstelle ist jedoch an der Abwicklung von Transaktionen beteiligt. Diesbezüglich können sich weitere Vorteile ergeben, da der Abrechnungstag (derzeit meist T+2) für die Übertragung des Eigentums an Finanzeinheiten erheblich verkürzt werden kann, was die Abwicklung von Finanzeinheiten am Handelstag erleichtert.
Insgesamt hat die Verabschiedung der Regulierung vom Finanzsektor eine positive Resonanz erhalten; Die Möglichkeit der Ausgabe von Krypto-Finanzeinheiten wird als sinnvoller und notwendiger Schritt für die Zukunftssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit deutscher Finanzprodukte angesehen.5
Die Zukunft wird zeigen, wie aktiv die deutsche Finanzbranche die neuen Möglichkeiten der Ausgabe von Krypto-Fondsanteilen nutzen wird. Dies hängt wahrscheinlich von der Finanz- und Anlegerorganisation und den im Einzelfall eingerichteten Prozessen in Bezug auf Transaktionen mit Finanzeinheiten ab. Denn Anleger können Krypto-Fondsanteile in ihren Systemen abbilden und außerhalb eines etablierten Depotbanksystems (z. B. in einem selbstverwalteten „Wallet“) verwalten.
Fußnoten
1) Vollständiger Titel des deutschen Rechts: Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1423).
2) § 95 Abs. 5 KAGB umfasst die entsprechende Richtlinienermächtigung.
3) Konzession zur Führung von Krypto-Wertpapierregistern (Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung) Gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 WpHG 8 § 32 Abs. 1 i.V.m. Satz 1 KWG (Kreditwesengesets -KWG).
4) Vgl. Siehe die Gründe für den Gesetzentwurf: Finanzministerium der Union
5) Vgl. Siehe BVI-Bericht zum Verordnungsentwurf für Krypto-Fondsanteile (KryptoFAV): Finanzministerium der Union
6) Vgl. Der Bericht von Frank Dornseifer (Geschäftsführer des BAI) im Artikel „Bahn frei für die Kryptofonds-RegisterführerErschienen in Börsenzeiten am 17.06.2022.
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