November 23, 2024

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Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht) zeigt erneut, dass das Thema Arbeitszeit für deutsche Arbeitgeber sehr brisant ist. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 hat sich die Bedeutung der Arbeitszeit stark verändert und die Arbeitgeber in der Europäischen Union verpflichtet, objektive, zuverlässige und zugängliche Systeme zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer einzurichten. Deutschlandweit diskutiert. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 setzte solchen Debatten ein Ende.

Hintergrund: Die „Stechuhr“-Regel des EuGH

Im Mai 2019 entschied der EuGH in seinem Urteil, dass EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer ordnungsgemäß zu erfassen. Nach der Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG zur EU-Grundrechtecharta kam der EuGH zu dem Schluss, dass die EU-Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften durch die Arbeitgeber nur durch die Einführung objektiver, zuverlässiger und zugänglicher Systeme zur Erfassung und Überwachung der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer beurteilen können. Mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie wird das objektive Ziel der Gesetzgebung gefördert, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten wurden beauftragt, über die Einzelheiten der Umsetzung des EuGH-Urteils zu entscheiden.

Das Arbeitszeitgesetz verlangt von deutschen Arbeitgebern nur in Ausnahmefällen, wie z. B. bei Sonn- und Feiertagsarbeit und Überstunden, eine Arbeitszeiterfassung. Die Entscheidung des EuGH hat daher Unsicherheit darüber geschaffen, ob Arbeitgeber eine weitergehende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung haben. Dabei ging es vor allem darum, ob die Vorgaben des EuGH für deutsche Arbeitgeber unmittelbar verbindlich sind oder ob das Gesetz ausdrücklich in deutsches Recht umgesetzt werden muss, um gegenüber deutschen Arbeitgebern durchsetzbar zu sein. Als erstes Ergebnis der rechtlichen Debatten in Deutschland war zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber schließlich zunächst eine gesetzliche Grundlage schaffen würde, um Arbeitgebern eine öffentliche Zeiterfassungspflicht aufzuerlegen.

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Mit Urteil vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht den deutschen Gesetzgeber auf die Auferlegung einer Arbeitszeiterfassungspflicht für Arbeitgeber verwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Einklang mit dem EuGH-Urteil von 2019 entschieden, dass bereits eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht.

Der zugrunde liegende Rechtsstreit erschien zunächst trivial: Ein Arbeitgeber und ein Arbeitskreis stritten darüber, ob der Arbeitgeber auf Initiative des Arbeitskreises zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems verpflichtet werden könne. Nachdem Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Arbeitsvertrag zur Arbeitszeiterfassung gescheitert waren, hat der Arbeitskreis eine Einigungsstelle einberufen. Der Arbeitgeber bestritt die Zuständigkeit des Einigungsausschusses mit dem Argument, dass der Betriebsrat gar nicht das Recht habe, die Einführung des Arbeitszeiterfassungssystems zu initiieren.

Das Landesarbeitsgericht schloss sich dem Arbeitgeber an. Das Landesarbeitsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Arbeitsausschusses und hielt an seinem Initiativrecht fest. Das Bundesarbeitsgericht verneinte das Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Zeiterfassungssystems. Die Task Force wurde ausgeschlossen.

Die gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich laut Bundesarbeitsgericht aus § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz Nr. 1, die der Gerichtshof als mit dem Unionsrecht vereinbar auslegte. Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass Arbeitgeber im Rahmen ihrer grundsätzlichen Pflichten gesetzlich verpflichtet sind, die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu treffen und dabei für eine angemessene Organisation und die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen zu sorgen. Zu diesen Pflichten gehört laut Bundesarbeitsgericht eine Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung von Systemen zur Arbeitszeiterfassung, wie der EuGH 2019 feststellte.

Nur wenige hätten vorhersehen können, dass ein scheinbar unbedeutender Rechtsstreit zu einem so dramatischen Ausgang führen würde. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts widerspricht der primären Aufgabe des Gesetzgebers, Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung zu verpflichten. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fordert Arbeitgeber auf, ab sofort mit der Arbeitszeiterfassung zu beginnen.

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Die zentralen Thesen

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts könnte erhebliche praktische Konsequenzen für Arbeitgeber in Deutschland haben – insbesondere für Arbeitgeber, die noch keine umfassenden Systeme zur Arbeitszeiterfassung eingeführt haben. Für Arbeitgeber, die auf mobiles Arbeiten und Vertrauensarbeitszeitregelungen setzen, könnte die Entscheidung wegweisend sein: Eine umfassende Arbeitszeiterfassungspflicht kann solchen Arbeitszeitregelungen in der Praxis entgegenstehen.

Derzeit ist noch nicht klar, welche konkreten Anforderungen ein System zur Arbeitszeiterfassung erfüllen muss. Der EuGH hat in seinem Urteil von 2019 zu dieser Frage nur allgemeine Erläuterungen gegeben und ausdrücklich erklärt, dass die EU-Mitgliedstaaten für detaillierte Regelungen zur Ausgestaltung solcher Systeme zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit zuständig sind. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht in seinem noch zu veröffentlichenden Urteilsbericht nähere Ausführungen machen wird.

Dennoch zeichnet sich nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts bereits jetzt ab, dass es Arbeitgebern schwerfallen wird, künftig auf die Einführung flächendeckender Arbeitszeiterfassungssysteme zu verzichten. Bis Gerichte und Gesetzgeber konkrete Vorgaben machen, sind Arbeitgeber mit einer ordnungsgemäßen Tages- und Wochenzeiterfassung, die eine objektive und verlässliche Dokumentation der täglichen Arbeitszeit sicherstellt, auf einem guten Weg.

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